Internationaler Datenschutz
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International Working Group on Data Protection in Telecommunications

Gemeinsamer Standpunkt

im Hinblick auf

im Hinblick auf Invert-Suche in Teilnehmerverzeichnissen

angenommen auf der 23. Sitzung in Hong Kong SAR, China

15. April 1998 (Übersetzung)

Inverse Verzeichnisse werden durch Verarbeitung personenbezogener Daten aus Teilnehmerverzeichnissen erzeugt. Die Nutzung inverser Verzeichnisse zur Erlangung der Identität und der Adresse einer Person aufgrund einer Telefon- oder Telefax-Nummer oder einer E-mail-Adresse kann erhebliche negative Auswirkungen auf den Datenschutz haben und sollte daher spezifischen Regelungen zum Schutz des Persönlichkeitsrechts unterliegen.

In einigen Staaten existieren Regelungen, die den auf ihrem Territorium ansässigen Anbietern von Telekommunikation das Angebot von inversen Verzeichnissen verbieten. In diesem Zusammenhang stellen die Teilnehmer an der Sitzung der Internationalen Arbeitsgruppe zum Datenschutz in der Telekommunikation am 14. und 15. April 1998 in Hong Kong fest, daß

  • die Existenz inverser Verzeichnisse ohne spezielle Schutzvorschriften zur Gefährdung des Datenschutzes im Rahmen privater Beziehungen zwischen Personen führen kann;
    • die kommerzielle Nutzung inverser Verzeichnisse möglicherweise schädliche Konsequenzen für Personen haben kann, die ausschließlich ihre Telefonnummer angeben wollten, insbesondere im Zusammenhang mit Kleinanzeigen in Zeitungen;
    • der Zweck eines inversen Verzeichnisses nicht identisch mit dem Zweck eines Telefonverzeichnisses ist; mit einem Telefonverzeichnis ist es möglich, die Telefonnummer einer bekannten Person auf Grundlage ihres Namens und eines geographischen Kriteriums zu erhalten, während der Zweck eines inversen Verzeichnisses in der Suche nach der Identität und der Adresse von Teilnehmern besteht, bei denen nur die Telefonnummer bekannt ist;
    • Teilnehmer das Recht haben müssen, nicht in Telefonverzeichnisse aufgenommen zu werden oder der kommerziellen Nutzung ihrer Daten zu widersprechen, wie dies bereits in der Gemeinsamen Erklärung der Arbeitsgruppe bei ihrer Sitzung in Berlin im Jahre 1989 dargelegt wurde. Daß eine Person, der nur die Telefonnummer des Teilnehmers bekannt ist, dessen Adresse und Identität durch Nutzung eines inversen Verzeichnisdienstes erhält, sollte nur mit Einwilligung des Teilnehmers möglich sein;
    • obwohl das Umsortieren in ein inverses Verzeichnis in manchen Fällen legitimen Interessen dienen kann, wie dem Schutz von Menschenleben oder der öffentlichen Sicherheit, die regelmäßige Bekanntgabe der Identität und der Adresse eines Teilnehmers auf der Basis seiner Telefonnummer eine unzulässige Erhebung von Informationen darstellt, wenn die Teilnehmer der Bekanntgabe ihrer Daten durch einen solchen Dienst nicht im vorhinein widersprechen konnten;
    • auch die Verarbeitung von Abrechnungsdaten, Einzelverbindungsnachweisen oder der Anzeige der Nummer des Anrufenden im Hinblick auf die Möglichkeit zur Invert-Suche oder von inversen Verzeichnissen analysiert werden muß.

    Sie stimmen darin überein, daß, wo inverse Verzeichnisse nicht durch Gesetz verboten sind,

    • diese Dienste eine ausdrückliche freiwillige Einwilligung erfordern. Wenigstens ein Widerspruchsrecht und das Recht auf Auskunft, die generell von existierenden nationalen und internationalen Regelungen über den Schutz personenbezogener Daten anerkannt sind, sollten garantiert werden;
    • es in jedem Fall notwendig ist, den Teilnehmern bei der Datenerhebung ein Recht auf Information durch die Anbieter von Telefon- oder E-mail-Diensten über die Existenz von Diensten zur Invert-Suche einzuräumen. Falls die ausdrückliche Einwilligung nicht erforderlich ist, müssen die Teilnehmer das Recht zum Widerspruch haben und auf dieses Recht hingewiesen werden.

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